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Inhalt

Börsenrat

Nicolas Barbannaud
Dr. Wolf von Bernuth
Pierre Chevalier (stv.Vorsitzender)
Paul Dawson   
Werner Fleischer
Paul Goodhew
Pierre Guesry
Dr. Jan Haizmann
Namesh Hansjee
Ralf Henze
Peter Heydecker (Vorsitzender)
Dr. Christoph Jansen
Vincent van Lith
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Albert Moser
Raimund Otto   
Brieuc Raskin
Dr. Michael Redanz (stv.Vorsitzender)   
Dr. Peter Sentker
Andrea Siri   
Christophe Solere
Dr. Anke Tuschek
Dr. Bernhard Walter (stv.Vorsitzender)
Lars Wlecke
Leonardo Zannella

 

 

Der Börsenrat ist neben der Börsengeschäftsführung, dem Sanktionsausschuss und der Handelsüberwachungsstelle eines der vier Börsenorgane. Als solches obliegen ihm drei Aufgabenfelder: Rechtsetzung, Überwachung der Geschäftsführung und Personalkompetenz.

Die Rechtsetzungskompetenz umfasst insbesondere das Recht, eine Börsenordnung als Satzung zu verabschieden. Das Satzungsrecht, das nur mit Zustimmung der Börsenaufsicht ausgeübt werden kann, ist Zeichen der im Rahmen der durch das Börsengesetz vermittelten Autonomie einer Börse, die sie betreffenden Angelegenheiten selber gestalten zu dürfen.
Die Aufsichtsfunktion gegenüber der Börsengeschäftsführung beinhaltet die laufende Überwachung der Börsengeschäftsführung sowie die Mitwirkung des Börsenrats hinsichtlich bestimmter, wesentlicher Geschäftsführungsmaßnahmen. Gesetzlich ist ein Zustimmungserfordernis für die Einführung oder Änderung der Handels- und Abwicklungssysteme sowie ein vorheriges Anhörungsrecht bei Fusions- oder Kooperationsabkommen und bei der Auslagerung von Tätigkeiten mit Bezug zur Börse vorgesehen. Daneben besteht eine Zustimmungserfordernis bei weiteren, nicht näher bestimmten Maßnahmen der Börsengeschäftsführung mit grundsätzlicher Bedeutung, § 5 BörsO. Diese kann der Börsenrat im Rahmen der Geschäftsordnung für die Börsengeschäftsführung näher konkretisieren.

Die Personalkompetenz übt der Börsenrat zusammen mit der Börsenaufsicht aus, indem letzterer ein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt worden ist. Die Personalkompetenz umfasst die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Börsengeschäftsführung sowie des Leiters der HÜSt. Bei letzterem liegt das Vorschlagsrecht bei der Börsengeschäftsführung.


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