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Börsenrat

Phil Atkinson
Sven Becker (stv.Vorsitzender)
Pierre Chevalier (stv.Vorsitzender)Paul Dawson
Marc Ehry
Paul Goodhew
Ralf Henze Peter Heydecker
Wilfried Köplin Vincent van Lith (stv.Vorsitzender)
Prof. Dr. Albert MoserAnte Pogacic
Dr. Günther Rabensteiner (Vorsitzender)Dr. Michael Redanz
Edgar Röck Kai Seela
Dr. Peter Sentker Andrea Vittorio Siri
Dr. Anke Tuschek Dr. Bernhard Walter
Lars WleckeLeonardo Zanella
Dr. Hans-Joachim Ziesing  

 

 

Der Börsenrat ist neben der Börsengeschäftsführung, dem Sanktionsausschuss und der Handelsüberwachungsstelle eines der vier Börsenorgane. Als solches obliegen ihm drei Aufgabenfelder: Rechtsetzung, Überwachung der Geschäftsführung und Personalkompetenz.

Die Rechtsetzungskompetenz umfasst insbesondere das Recht, eine Börsenordnung als Satzung zu verabschieden. Das Satzungsrecht, das nur mit Zustimmung der Börsenaufsicht ausgeübt werden kann, ist Zeichen der im Rahmen der durch das Börsengesetz vermittelten Autonomie einer Börse, die sie betreffenden Angelegenheiten selber gestalten zu dürfen.
Die Aufsichtsfunktion gegenüber der Börsengeschäftsführung beinhaltet die laufende Überwachung der Börsengeschäftsführung sowie die Mitwirkung des Börsenrats hinsichtlich bestimmter, wesentlicher Geschäftsführungsmaßnahmen. Gesetzlich ist ein Zustimmungserfordernis für die Einführung oder Änderung der Handels- und Abwicklungssysteme sowie ein vorheriges Anhörungsrecht bei Fusions- oder Kooperationsabkommen und bei der Auslagerung von Tätigkeiten mit Bezug zur Börse vorgesehen. Daneben besteht eine Zustimmungserfordernis bei weiteren, nicht näher bestimmten Maßnahmen der Börsengeschäftsführung mit grundsätzlicher Bedeutung, § 5 BörsO. Diese kann der Börsenrat im Rahmen der Geschäftsordnung für die Börsengeschäftsführung näher konkretisieren.

Die Personalkompetenz übt der Börsenrat zusammen mit der Börsenaufsicht aus, indem letzterer ein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt worden ist. Die Personalkompetenz umfasst die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Börsengeschäftsführung sowie des Leiters der HÜSt. Bei letzterem liegt das Vorschlagsrecht bei der Börsengeschäftsführung.


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