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Börsengeschäftsführung

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Peter Reitz
 

 

Die Börsengeschäftsführung leitet die Geschäfte der Börse in eigener Verantwortung. Die Leitungsfunktion wird durch Mitwirkungserfordernisse von Börsenrat und Börsenaufsicht begrenzt. Die Funktion entspricht mit gewissen Besonderheiten dem aktienrechtlichen Vorstand.

Beispielweise die Entscheidung, welche Produkte an der Börse eingeführt werden, obliegt der Börsengeschäftsführung, die Verabschiedung der Kontraktspezifikationen hingegen dem Börsenrat, § 21 BörsG. Die Börsengeschäftsführung verfügt über Weisungsrechte gegenüber den Börsenteilnehmern und der Handelsüberwachungsstelle.

Jeweils aus eigenem Recht ist dem Börsenrat und der Börsengeschäftsführung in § 2 Abs. 2 der Börsenordnung die Befugnis eingeräumt worden, gegenüber dem Träger der Börse die für den Betrieb der EEX erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel einzufordern.


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